Wirtschaftsausschuss

Wirtschaftsausschuss
1. Begriff: Einrichtung in Unternehmen mit mehr als 100 ständigen Arbeitnehmern zum Zwecke der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmer sowie der gegenseitigen Unterrichtung in  wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 ff. BetrVG).
- 2. Zusammensetzung: Drei bis sieben Angehörige des Unternehmens (davon mindestens ein Betriebsratsmitglied), die vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt werden.
- Der W. soll monatlich einmal zusammentreten.
- 3. Aufgaben: Dem W. ist unter Hinzuziehung des Betriebsrats der Jahresabschluss vorzulegen und zu erläutern (§ 108 V BetrVG). Gemeinsam mit dem W. hat der Unternehmer in Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern mindestens einmal im Vierteljahr die Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
- 4. Im Streitfall über Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitgebers entscheidet Einigungsstelle mit bindender Kraft (§ 109 BetrVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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